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Die zweite Ausnahmebedingung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags ist, dass die Verbraucher für die negativen Auswirkungen, die durch die Wettbewerbsbeschränkung entstehen, einen Ausgleich erhalten müssen. Eindeutige Beschränkungen wie eine horizontale Preisfestlegung durch Bestimmung eines Konferenzpreises und gemeinsame Festlegung der Nebenkosten und Aufschläge ziehen schwer wiegende negative Auswirkungen nach sich. Eindeutig positive Folgen hingegen konnten bisher nicht festgestellt werden. Die Verkehrsnutzer sind der Auffassung, dass Konferenzen nur den am wenigsten effizienten Konferenzmitgliedern zum Vorteil gereichen und fordern daher ihre Abschaffung. Die Linienkonferenzen erfüllen nicht mehr die zweite Bedingung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags.
Die vierte Ausnahmebedingung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags ist, dass die Linienkonferenz weiterhin wirksamen Wettbewerbseinschränkungen unterliegen…
Die erste Ausnahmebedingung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags ist, dass die betreffende restriktive Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung oder…
Die Linienkonferenzen erfüllen daher nicht mehr die vier kumulativen Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags, und die Gruppenfreistellung für…
Die dritte Ausnahmebedingung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags ist, dass durch das aufeinander abgestimmte Vorgehen den beteiligten Unternehmen keine…
Linienkonferenzen werden in mehreren Gerichtsbarkeiten toleriert. In diesem Sektor, wie auch in anderen Sektoren, wird das Wettbewerbsrecht weltweit nicht auf…
Durch die Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wurden bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.