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Für die zulasten des Rechnungsjahres 2007 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung wie folgt festgesetzt: a) der besondere Zinssatz für Schweden auf 2,1 %; b) der besondere Zinssatz für die Tschechische Republik auf 2,3 %; c) der besondere Zinssatz für Irland auf 2,7 %; d) der besondere Zinssatz für Österreich, Finnland und Portugal auf 2,8 %; e) der besondere Zinssatz für Griechenland und Italien auf 2,9 %; f) der besondere Zinssatz für Litauen auf 3,0 %; g) der einheitliche Zinssatz der Gemeinschaft, der auf die Mitgliedstaaten angewendet wird, für die kein besonderer Zinssatz festgesetzt wurde, auf 3,2 %; h) der besondere Zinssatz für Ungarn auf 4,8 %.
Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so erfolgt die Finanzierung…
Aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden folgende Ausgaben finanziert:
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.…
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 734/2007 geändert worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzierung…
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik werden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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