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Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 734/2007 geändert worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzierung dieser Maßnahmen in manchen Mitgliedstaaten nur zu einem Zinssatz möglich ist, der wesentlich höher ist als der geltende einheitliche Zinssatz. Für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 wurde daher folgende Abweichungsregelung vorgesehen: Übersteigt der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, so kann die Kommission bei der Finanzierung der dem betreffenden Mitgliedstaat entstandenen Zinskosten den Betrag, der dem von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz abzüglich des einheitlichen Zinssatzes entspricht, übernehmen. Außerdem wurde vorgesehen, dass diese Maßnahme für die ab 1. Oktober 2006 getätigten Ausgaben gilt.
Aus den von den Mitgliedstaaten getätigten Mitteilungen an die Kommission über den dritten Monat, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes…
Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 1 bis 7 entstandenen Ausgaben kommen für eine gemeinschaftliche Finanzierung zu den in…
Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.…
In der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3. August 1979 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen…
In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2007 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.