Erwägungsgrund 4 32006R1555
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionszuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die tatsächlich verkaufte Menge mitteilen.
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionszuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die tatsächlich verkaufte Menge mitteilen.