Erwägungsgrund 5 32006R1562VERORDNUNG (EG) Nr. 1562/2006 DES RATES vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen
Die Verordnung (EWG) Nr. 1708/87 wird infolge des Inkrafttretens des neuen Abkommens obsolet. Sie sollte daher aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden —
Art. 3 32006R1563Die Verordnung (EWG) Nr. 1494/88 wird aufgehoben.
Erwägungsgrund 7 32006R1227VERORDNUNG (EG) Nr. 1227/2006 DER KOMMISSION vom 14. August 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft
Die Verordnung (EWG) Nr. 700/88 ist daher aufzuheben.
Erwägungsgrund 3 32006R0352VERORDNUNG (EG) Nr. 352/2006 DES RATES vom 27. Februar 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1461/93 betreffend den Zugang zu den öffentlichen Aufträgen für Bieter aus den Vereinigten Staaten von Amerika
Die Verordnung (EWG) Nr. 1461/93 sollte daher aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 2 32005R0080VERORDNUNG (EG) Nr. 80/2005 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2005 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1517/77 zur Festlegung der Liste der Sortengruppen für den Hopfenanbau in der Gemeinschaft
Da die Verordnung (EWG) Nr. 1517/77 somit gegenstandslos geworden ist, ist sie aufzuheben.
Erwägungsgrund 4 32008R1081VERORDNUNG (EG) Nr. 1081/2008 DER KOMMISSION vom 4. November 2008 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Weichkäse aus Kuhmilch, der in einem Drittland in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen kann, und der Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr bestimmter Käsesorten, die in Australien in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen können
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2968/79 und (EWG) Nr. 1552/80 sind daher aufzuheben.