Art. 13 32003R1984
Aufhebung
(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 858/94 wird aufgehoben.
(2)
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen und nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIX zu lesen.