Erwägungsgrund 2 32006R1642
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangbeschränkungen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2006 überprüfen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangbeschränkungen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2006 überprüfen.