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Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit eine hohe Qualität aufweisen. Es ist besonders wichtig, zukünftige Maßnahmen von Betreibern und Mitgliedstaaten zu koordinieren, um die Qualität der gemeldeten Daten zu verbessern. Die Kommission wird deshalb in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen für die Qualitätskontrolle ergreifen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um die Dienstleistungserbringer dazu anzuhalten, freiwillig die…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der Daten, die sie übermitteln, zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.
Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit,…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten gemäß dieser Verordnung zu sichern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.