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Zur Vermeidung technischer Schwierigkeiten bei der Anwendung des Zolltarifs fasst die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Glukose, Glukosesirup, Laktose und Laktosesirup einerseits und chemisch reine Glukose und Laktose andererseits in der gleichen Tarifnummer zusammen.
Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und…
Kombinierte Nomenklatur:die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und…
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ,…
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des…
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des…
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.