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Glukose, die unter die Unterpositionen 1702 30 91 , 1702 30 99 und 1702 40 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, und Laktose, die unter die Unterposition 1702 19 00 der Kombinierten Nomenklatur fällt, gehören jedoch zum Anhang I des Vertrages und unterliegen daher der Handelsregelung mit dritten Ländern, die im Rahmen der für sie geltenden gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen ist, während chemisch reine Glukose und Laktose nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und der Zollregelung unterliegen, deren wirtschaftliche Auswirkung sehr verschieden sein kann.
Die in Anhang I aufgeführten Gemeinschaftszollkontingente gelten für Einfuhren mit Ursprung in allen Drittländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs.
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung für Glukose und Glukosesirup der Unterpositionen 1702 30 91 ,…
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung für Laktose und Laktosesirup der Unterposition 1702 19 00 der…
Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I beschriebenen Lebensmittel: 1. Die in Anhang I vorgesehenen…
Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht in besonderen Bestimmungen vorgesehen. Daher ist es angezeigt, die notwendigen Maßnahmen auf der…
Zur Vermeidung technischer Schwierigkeiten bei der Anwendung des Zolltarifs fasst die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.