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Die nationalen Programme und Anpassungen dieser Programme gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 enthalten die in Anhang IV aufgeführten Informationen und Belege. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nationalen Programme und entsprechende Anpassungen auf Papier und in elektronischer Form und verwenden dafür die in diesem Anhang beschriebenen Formate.
Anträge auf Anpassung des nationalen Programms werden der Kommission unter Verwendung der in Anhang IV beschriebenen Formate unterbreitet.
Das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 werden wie im Anhang beschrieben…
Die Mitgliedstaaten nehmen eine Ex-ante-Bewertung, eine Halbzeitbewertung und eine Ex-post-Bewertung der nationalen Programme gemäß Anhang IX vor.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 31. Mai jeden Jahres elektronisch sein nationales Programm gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.…
Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden der Kommission von den Nationalen Durchführungsstellen gemäß dem Verfahren…
Die nationalen Programme Belgiens, Deutschlands und Portugals können aus Unterprogrammen der zuständigen Stellen bestehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.