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Anpassungen des nationalen Programms betreffen ausschließlich Studien, Experimente, Demonstrationsprojekte sowie Monitoring-Testphasen gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003.
Anträge auf Anpassung des nationalen Programms werden der Kommission unter Verwendung der in Anhang IV beschriebenen Formate unterbreitet.
Anträge auf Anpassung der nationalen Programme 2005-2006 müssen der Kommission spätestens bis zum 31. Oktober 2005 unterbreitet werden, um für das folgende Jahr in Erwägung gezogen werden zu können.
Die nationalen Programme und Anpassungen dieser Programme gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 enthalten die in Anhang IV aufgeführten…
Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission unter Verwendung der in Anhang V enthaltenen Modelle Erklärungen zu den Zahlungen, die im Rahmen des…
Die Mitgliedstaaten nehmen eine Ex-ante-Bewertung, eine Halbzeitbewertung und eine Ex-post-Bewertung der nationalen Programme gemäß Anhang IX vor.
Beantragt ein Mitgliedstaat eine Überarbeitung seines operationellen Programms, um ein Flottenanpassungsprogramm aufzunehmen, so gilt Artikel 18 der Verordnung…
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 4 und 5 erlassen,…
Die nationalen Programme Belgiens, Deutschlands und Portugals können aus Unterprogrammen der zuständigen Stellen bestehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.