Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 einzusetzende wissenschaftliche Beratergruppe berät den Ständigen Forstausschuss zu folgenden Fragen:
Notwendigkeit spezifischer Studien oder Analysen;
Notwendigkeit der Einrichtung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen für spezifische Themen;
Verbesserung der Organisation und Struktur des Monitoringprogramms;
Schnittstelle Wissenschaft-Politik.
Die wissenschaftliche Beratergruppe kann zu folgenden Themen eine Stellungnahme abgeben:
Vorschläge für Studien;
Ergebnisse der Studien, z. B. Relevanz und Datenqualität, Berichte über die Ergebnisse des Monitoringprogramms;
Entwürfe von Handbüchern.
Der Auftrag der wissenschaftlichen Beratergruppe ist auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 festgelegte Laufzeit des Systems begrenzt.
Die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 einzusetzende wissenschaftliche Beratergruppe sollte den Ständigen Forstausschuss zu technischen…
Die Wissenschaftliche Prüfgruppe prüft wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung — insbesondere Fragen bezüglich Artikel 4…
Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Bewerkstelligung einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission betreffend Fragen auf…
Unter Beachtung der in Absatz 1 festgelegten Aufgaben kann das Beratungsgremium die Kommission beraten und nimmt gegenüber der Kommission zu Fragen Stellung,…
Die in Absatz 1 Buchstaben a, aa, c, d, da und e des vorliegenden Artikels genannten Ausschüsse können jeweils eigene ständige und nicht ständige Arbeitsgruppen…
Die Gruppe hat folgende Aufgaben: — Austausch und Förderung empfehlenswerter Praktiken bei der Vermittlung von Finanzwissen, — Unterrichtung der Kommission über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.