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Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich bis zum 1. Juli die gemeinsamen Kerndaten für jeden Waldbrand, der auf ihrem Hoheitsgebiet während des vergangenen Jahres aufgetreten ist. Die gemeinsamen Kerndaten umfassen mindestens die folgenden Informationen, die so darzustellen sind, dass sie für jeden Waldbrand auf Gemeinschaftsebene vergleichbar sind:
Datum und Ortszeit des ersten Alarms;
Datum und Ortszeit der ersten Maßnahme;
Datum und Ortszeit der Brandlöschung;
Ausbruchsort auf Ebene der Gemeinden (gemeinsamer neunstelliger Code);
durch den Brand geschädigte Gesamtfläche;
Aufschlüsselung der durch den Brand geschädigten Fläche in Wälder, andere Holzflächen sowie nicht bewaldete Flächen;
vermutliche Ursache.
Die in Absatz 1 aufgeführten gemeinsamen Kerndaten werden gemäß den in Anhang II beschriebenen technischen Spezifikationen aufgezeichnet.
Soweit für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 erforderlich, wird der Europäischen…
Durch die Erfassung von Kerndaten über die Bearbeitung von Anträgen auf Altersrente und deren Feststellung sollen somit die Kenntnisse über die Sachlage in…
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 in Bezug auf Folgendes: a)…
der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union, die für die in den Artikeln 15 bis 22, 22g bis 22m und 45e der…
Außerdem sind die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 genannten Angaben zu veröffentlichen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15. Dezember die während des vorausgegangenen Jahres für jeden Level-I-Punkt erfassten Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.