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Vorsorgemaßnahmen gegen Waldbrände sollten auf der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 aufbauen, es sei denn, solche Maßnahmen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen gefördert und sind Bestandteil von Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums. In dieser Verordnung sollten gemeinsame Kerndaten, die die Mitgliedstaaten über alle Waldbrände, die auf ihrem Hoheitsgebiet auftreten, übermitteln, sowie technische Spezifikationen für die Übermittlung dieser Daten festgelegt werden.
„Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen“: Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum angeben, ob sie für die betreffenden…
Für die übrige Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie, in allen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 29 bis 32 der…
Seit dem 1. Januar 2003 bietet die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 die Grundlage für die Fortsetzung und Weiterentwicklung integrierter Maßnahmen, die zuvor auf…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik erlassen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt ab 1. Januar 2007. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.