Erwägungsgrund 10 32006R1870
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist es notwendig, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind —