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Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf — 36,12 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, — 29,12 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.
Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld, das nach denselben Kriterien wie die Auslandszulage für Beamte gemäß Anhang VII Artikel 4…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzt auf: — 38,43 EUR im Falle von…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf: — 37,73 EUR im Falle von…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzt auf: — 39,17 EUR im Falle von…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Anhang VII Artikel 10 Absatz 1 des Statuts festgesetzt auf — 36,63 EUR im Falle von Beamten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.