Art. 19 32015D1027
Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld, das nach denselben Kriterien wie die Auslandszulage für Beamte gemäß Anhang VII Artikel 4 des Statuts gewährt wird. Sind diese Kriterien erfüllt, beträgt das Tagegeld 128,67 EUR. Andernfalls beträgt es 32,18 EUR.
Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Vergütung gemäß nachstehender Tabelle: Geografische Entfernung zwischen Ort der Einberufung und Ort der Abordnung (in km) Betrag in Euro 0-150 0,00 > 150 82,70 > 300 147,03 > 500 238,95 > 800 385,98 > 1300 606,55 > 2000 726,04
Mit den Vergütungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden auch die Kosten für den Umzug des ANS und alle etwaigen jährlichen Reisekosten, die während der Abordnung anfallen, abgegolten. Unbeschadet der Artikel 14, 15 und 16 werden sie auch für die Zeit von Dienstreisen, Jahresurlaub, Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub, Dienstbefreiung sowie Feiertagen, die vom GSR bewilligt wurden, gewährt. Falls eine Teilzeittätigkeit genehmigt wurde, hat der ANS Anspruch auf anteilig verringerte Vergütungen.
Bei Beginn der Abordnung erhält der ANS einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagegeldsätzen; diese Zahlung führt zum Erlöschen aller Ansprüche auf Tagegeld im entsprechenden Zeitraum. Wird die Abordnung zum GSR vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den der Vorschuss berechnet wurde, so hat der ANS den dem verbleibenden Zeitraum entsprechenden Teil der Zahlung zu erstatten.
In dem Briefwechsel nach Artikel 4 Absatz 1 informiert der Arbeitgeber das GSR darüber, ob der ANS Zahlungen erhält, die denen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels entsprechen. Die entsprechenden Beträge werden von den vom GSR an den ANS zu zahlenden Vergütungen abgezogen.
Eine in Anwendung von Artikel 65 und von Anhang XI des Statuts angenommene Aktualisierung der Bezüge und Vergütungen gilt automatisch für die monatliche Vergütung und das Tagegeld in dem auf ihre Annahme folgenden Monat, ohne Wirkung für die Vergangenheit. Im Anschluss an die Anpassung werden die neuen Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht.