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Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, weiterhin nationale Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten für Besatzungsmitglieder in derzeit nicht von Anhang III Abschnitt Q erfassten Bereichen anzuwenden; Beispiele hierfür sind der maximale tägliche Flugdienstzeitraum für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten und bei medizinischen Notfalleinsätzen sowie Bestimmungen über die Reduzierung von Flugdienstzeiten oder die Verlängerung von Ruhezeiten beim Überfliegen mehrerer Zeitzonen.
Verlängerungen der Flugdienstzeiten oder Verkürzungen der Ruhezeiten nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, weiterhin nationale Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten für…
In genau festgelegten Fällen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten zu…
Die vorliegende Verordnung, insbesondere die Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten des Anhangs III Abschnitt Q, trägt den…
Ziel dieser Verordnung ist es, harmonisierte Sicherheitsstandards auf höchstem Niveau vorzusehen, einschließlich im Bereich von Flug- und Dienstzeitbegrenzungen…
Für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten und für medizinische Notfalleinsätze gelten die Bestimmungen gemäß OPS 1.1105 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.