Erwägungsgrund 1 32006R1902
Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.