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Die Anhänge können gemäß dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren geändert werden.
Die Anhänge 1, 2, 3, 4 und 5 der Durchführungsverordnung sowie die Anhänge VI, VII, VIII und IX der Grundverordnung können auf Antrag der Verwaltungskommission…
Änderungen zu den Anhängen werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommen.
Der Rat ändert die Anhänge mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, um sie insbesondere dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt…
Die Anhänge können geändert werden, um
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Anhänge, um den technischen oder betrieblichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, werden nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.