Art. 133 32006R1907
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
(3)
(4)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(5)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.