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Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet des Vertrags, insbesondere seiner Artikel 28 und 30, den Handel mit Lebensmitteln oder die Werbung für Lebensmittel, die dieser Verordnung entsprechen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter nationaler Vorschriften über Angaben über bestimmte Lebensmittel oder über Lebensmittel allgemein einschränken oder verbieten.
Unbeschadet des Vertrags, insbesondere seiner Artikel 28 und 30, können die Mitgliedstaaten den Handel mit Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Verordnung…
Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder…
Die Mitgliedstaaten dürfen den Handel mit den in Artikel 1 Absatz 2 definierten Erzeugnissen, die dieser Richtlinie und den zu ihrer Durchführung erlassenen…
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht aus Gründen, die sich daraus herleiten, daß die Lebensmittel Kontaminanten enthalten,…
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 7 dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen nicht aus Gründen ihrer Zusammensetzung,…
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Produkten, die von dieser Richtlinie erfasst werden und in gebrauchsfertigem Zustand den Anforderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.