Erwägungsgrund 83 32013R1308
Im Weinsektor sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren zu beschränken oder auszuschließen und noch restriktivere Einschränkungen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beizubehalten sowie zu erlauben, nicht zugelassene önologische Verfahren zu Versuchszwecken einzusetzen.