Erwägungsgrund 3 32006R1925
In einigen Mitgliedstaaten ist der obligatorische Zusatz einiger Vitamine und Mineralstoffe in bestimmten herkömmlichen Lebensmitteln aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorgeschrieben. Derartige Gründe mögen aus Sicht der öffentlichen Gesundheit auf nationaler und sogar auf regionaler Ebene berechtigt sein, können jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Grundlage für gemeinschaftsweit geltende Harmonisierungsvorschriften über den obligatorischen Zusatz von Nährstoffen dienen. Sofern dies jedoch erforderlich werden sollte, könnten derartige Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene erlassen werden. In der Zwischenzeit wäre es sinnvoll, Informationen über solche nationalen Maßnahmen zusammenzustellen.