Erwägungsgrund 17 32006R1925
Die Festlegung von Höchstgehalten und etwaiger sonstiger Verwendungsbedingungen unter Anwendung der in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze und Kriterien sowie die Festlegung von Mindestgehalten stellen eine technische Durchführungsmaßnahme dar, deren Erlass zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung der Kommission übertragen werden sollte.