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Sanktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeglicher Missbrauch der mit dieser Verordnung festgelegten und durch die bilateralen Abkommen nach Artikel 13 durchgeführten Regelung für den kleinen Grenzverkehr mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Sanktionen geahndet wird.
Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Möglichkeit der Aufhebung und des Entzugs der Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr umfassen.
Die Mitgliedstaaten erfassen alle Fälle von Missbrauch der Regelung für den kleinen Grenzverkehr und der gemäß Absatz 1 verhängten Sanktionen. Diese Informationen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle sechs Monate übermittelt.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der…
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung…
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen, insbesondere für den…
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der…
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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