Erwägungsgrund 74 32024R1781
Um die Überprüfung der Konformität von in Verkehr gebrachten Produkten zu beschleunigen und zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem Wirtschaftsteilnehmer erforderlichenfalls verpflichtet werden, sowohl den zuständigen nationalen Behörden als auch der Kommission bestimmte Teile der technischen Unterlagen digital zur Verfügung zu stellen. Dies würde es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, ohne Anfrage auf derlei Informationen zuzugreifen und gleichzeitig den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Mögliche Mittel zur digitalen Bereitstellung von derlei Informationen sollten in der Regel einen digitalen Produktpass oder die Aufnahme in den Konformitätsteil der Produktdatenbank gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 oder auf einer Website des Wirtschaftsteilnehmers umfassen. Durch eine solche Verpflichtung sollte das Recht der zuständigen nationalen Behörden, auf Anfrage Zugang zu anderen Teilen der technischen Unterlagen zu erhalten, nicht beeinträchtigt werden.