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Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: a) die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete; b) „Ostsee“ sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId; c) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann; d) „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC. KAPITEL II FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea —…
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) „zulässige…
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) „zulässige…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „ICES“ den Internationalen Rat für Meeresforschung; 2. „Ostsee“ die ICES-Gebiete IIIb,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.