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Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2007. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Anlandebeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) nach Beständen, die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Untergebiete 30-31 HER/3D30.; HER/3D31. Finnland 82 809 Schweden 16 501 EG 99 310 TAC 99 310 Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Untergebiete 22-24 HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. Dänemark 7 711 Deutschland 27 999 Finnland 3 Polen 6 441 Schweden 8 806 EG 50 960 TAC 50 960 Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32 HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32. Dänemark 2 920 Deutschland 422 Estland 14 910 Finnland 29 105 Lettland 3 680 Litauen 3 874 Polen 33 066 Schweden 44 389 EG 132 366 TAC entfällt Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Untergebiet 28.1 HER/03D.RG. Estland 19 164 Lettland 20 183 EG 39 347 TAC 39 347 Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Dorsch Gadus morhua Gebiet: Untergebiete 25-32 (EG-Gewässer) COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32. Dänemark 9 374 Deutschland 3 729 Estland 913 Finnland 717 Lettland 3 485 Litauen 2 296 Polen 10 794 Schweden 9 497 EG 40 805 TAC entfällt Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Dorsch Gadus morhua Gebiet: Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer) COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24. Dänemark 13 125 Deutschland 6 132 Estland 258 Finnland 229 Lettland 964 Litauen 625 Polen 3 287 Schweden 4 152 EG 28 772 TAC 28 772 Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: IIIbcd (EG-Gewässer) PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32. Dänemark 2 968 Deutschland 330 Schweden 203 Polen 565 EG 4 066 TAC entfällt Vorsorgliche TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Lachs Salmo salar Gebiet: IIIbcd (EG-Gewässer) ausgenommen Untergebiet 32 SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. Dänemark 88 836 Deutschland 9 884 Estland 9 028 Finnland 110 773 Lettland 56 504 Litauen 6 642 Polen 26 950 Schweden 120 080 EG 428 697 TAC entfällt Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) In Stückzahl ausgedrückt. Art: Lachs Salmo salar Gebiet: Untergebiet 32 SAL/3D32. Estland 1 581 Finnland 13 838 EG 15 419 TAC entfällt Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt
(1) In Stückzahl ausgedrückt. Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: IIIbcd (EG-Gewässer) SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32. Dänemark 44 833 Deutschland 28 403 Estland 52 060 Finnland 23 469 Lettland 62 877 Litauen 22 745 Polen 133 435 Schweden 86 670 EG 454 492 TAC entfällt Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. ANHANG II 1. Aufwandsbeschränkungen 1.1. Der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen ist in folgenden Zeiträumen verboten: a) vom 1. bis zum 7. Januar, vom 31. März bis zum 1. Mai sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 22-24 und b) vom 1. bis zum 7. Januar, vom 5. bis zum 10. April, vom 1. Juli bis zum 31. August sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 25-27. 1.2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen während folgender Zeiträume verboten ist: a) in den Untergebieten 22-24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und b) in den Untergebieten 25-27 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen. Die Mitgliedstaaten teilen die Tage nach den Buchstaben a und b in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf. 1.3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Kalendertage nach Nummer 1.2, die für alle Schiffe unter ihrer Flagge dieselben sein sollten, spätestens am 7. Januar 2007 mit und veröffentlichen sie auf ihren Websites. 1.4. Abweichend von den Nummern 1.1 und 1.2 dürfen Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von unter 12 m, die im Küstenmeer fischen, bis zu 20 kg bzw., wenn dies eine größere Menge ergibt, bis zu 10 % Dorsch nach Lebendgewicht an Bord behalten und anlanden, wenn sie mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 110 mm oder mehr fischen. 1.5. Wird während der unter den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Zeiträume bzw. Tage mit treibenden Langleinen gefischt, so darf kein Dorsch an Bord behalten werden. ANHANG III TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN 1. Fangbeschränkungen 1.1. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten: Gebiet 1: — 55° 45′ N, 15° 30′ O — 55° 45′ N, 16° 30′ O — 55° 00′ N, 16° 30′ O — 55° 00′ N, 16° 00′ O — 55° 15′ N, 16° 00′ O — 55° 15′ N, 15° 30′ O — 55° 45′ N, 15° 30′ O Gebiet 2: — 55° 00′ N, 19° 14′ O — 54° 48′ N, 19° 20′ O — 54° 45′ N, 19° 19′ O — 54° 45′ N, 18° 55′ O — 55° 00′ N, 19° 14′ O Gebiet 3: — 56° 13′ N, 18° 27′ O — 56° 13′ N, 19° 31′ O — 55° 59′ N, 19° 13′ O — 56° 03′ N, 19° 06′ O — 56° 00′ N, 18° 51′ O — 55° 47′ N, 18° 57′ O — 55° 30′ N, 18° 34′ O — 56° 13′ N, 18° 27′ O 1.2. Abweichend von Nummer 1.1 ist der Fischfang mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit Leinen erlaubt. Wird mit Leinen gefischt, so darf Dorsch nicht an Bord behalten werden. 2. Fischereiüberwachung und Kontrollen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Dorschbestände in der Ostsee 2.1. Spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee 2.1.1. Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse müssen alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr an Bord mitführen oder einsetzen, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee besitzen. 2.1.2. Die Mitgliedstaaten erteilen die unter Nummer 2.1.1 genannte spezielle Fangerlaubnis für Dorsch nur den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die 2005 im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch gemäß Anhang III Nummer 6.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) waren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen und 2006 nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis waren, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilen, wenn sie sicherstellen, dass gemessen in Kilowatt (kW) mindestens gleichwertige Kapazitäten vom Fischfang in der Ostsee mit in Nummer 2.1.1 genannten Fanggeräten abgezogen werden. 2.1.3. Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, auf seiner offiziellen Website zugänglich. 2.1.4. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilt hat, oder sein bevollmächtigter Vertreter führt eine Kopie dieser Erlaubnis an Bord des Schiffes mit. 2.2. Logbücher 2.2.1. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch über ihre Tätigkeit, wenn sich eine Fangreise auf einen Teil der Untergebiete 22-27 erstreckt. 2.2.2. Bei Fischereifahrzeugen, die mit Schiffsüberwachungssystemen (VMS) ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten unter Verwendung der VMS-Daten, ob die im Fischereiüberwachungszentrum eingegangenen Informationen mit den Angaben im Logbuch übereinstimmen. Diese Gegenkontrollen werden für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet. 2.2.3. Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, bei denen die Logbücher, die Anlandeerklärungen und die Voranmeldung nach Nummer 2.6 dieses Anhangs vorzulegen sind, und macht dieses auf seiner offiziellen Website zugänglich. 2.3. Höchstzulässiger Fehler im Logbuch 2.3.1. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg) der an Bord von Fischereifahrzeugen befindlichen Arten, für die TAC festgelegt wurden, gegenüber den Angaben im Logbuch 10 %, außer für Dorsch, für den ein Satz von 8 % gilt. 2.3.2. Werden in den Untergebieten 22-27 getätigte Fänge unsortiert angelandet, beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen 10 % der an Bord behaltenen Gesamtmenge. 2.4. Überwachung und Kontrolle des Fischereiaufwands Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats überwachen und kontrollieren die Einhaltung a) der Beschränkungen des Fischereiaufwands gemäß Anhang II Nummern 1.1 und 1.2, b) der Fangbeschränkungen gemäß Nummer 1 des vorliegenden Anhangs. 2.5. Einfahrt in bestimmte Gebiete und Ausfahrt aus diesen Gebieten 2.5.1. Ein Fischereifahrzeug mit weniger als 175 kg Dorsch an Bord darf seine Fangtätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern in den Untergebieten 22-24 (Gebiet A) oder in den Untergebieten 25-27 (Gebiet B) aufnehmen. 2.5.2. Hat ein Fischereifahrzeug bei der Ausfahrt aus dem Gebiet A, dem Gebiet B oder den Untergebieten 28- (Gebiet C) mehr als 175 kg Dorsch an Bord, so a) läuft es direkt einen Hafen in dem Fanggebiet an und landet den Fisch an, oder b) läuft es direkt einen Hafen außerhalb des Fanggebiets an und landet den Fisch an. 2.5.3. Verlässt das Fischereifahrzeug sein Fanggebiet, so sind die Netze wie folgt so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können: a) Netze, Gewichte und ähnliches Geschirr sind von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen zu lösen; b) Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren. 2.5.4. Die Nummern 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 gelten nicht für Schiffe, die mit Schiffsüberwachungssystemen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind. Diese Schiffe übermitteln jedoch ihre Fangmeldungen täglich dem gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eingerichteten Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats zwecks Aufnahme in seine elektronische Datenbank. 2.6. Vorherige Meldung 2.6.1. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das mit mehr als 300 kg Dorsch in Lebendgewicht an Bord aus dem Untergebiet 22-24 (Gebiet A), dem Untergebiet 25-27 (Gebiet B) oder dem Untergebiet 28-32 (Gebiet C) ausfährt, meldet den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates zwei Stunden vor Verlassen des Gebiets Folgendes: a) den Zeitpunkt und die Position bei Verlassen des Gebiets; b) die Gesamtmenge an Dorsch und das Gesamtgewicht der anderen Arten in Lebendgewicht, die an Bord befindlich sind. 2.6.2. Die Meldung nach Nummer 2.6.1 kann auch von einem Vertreter im Namen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft gemacht werden. 2.6.3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das mehr als 300 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord hat, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens eine Stunde vor Anlaufen des Anlandeortes Folgendes mit: a) den Namen des Anlandeortes, b) die voraussichtliche Ankunftszeit am Anlandeort, c) die Gesamtmenge an Dorsch und das Gesamtgewicht der anderen an Bord befindlichen Arten in Lebendgewicht. 2.7. Bezeichnete Häfen 2.7.1. Hat ein Fischereifahrzeug mehr als 750 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord, so darf dieser Dorsch nur in bezeichneten Häfen angelandet werden. 2.7.2. Jeder Mitgliedstaat kann die Häfen bezeichnen, in denen Dorsch über eine Menge von 750 kg Lebendgewicht hinaus anzulanden ist. 2.7.3. Jeder Mitgliedstaat macht die Liste seiner bezeichneten Häfen bis 6. Januar 2007 auf seiner offiziellen Website zugänglich. 2.8. Wiegen von erstmals angelandetem Dorsch 2.8.1. Fischereifahrzeuge mit mehr als 200 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord dürfen mit dem Anlanden erst beginnen, wenn die zuständigen Behörden des Anlandeortes hierzu die Genehmigung erteilt haben. 2.8.2. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass jede in diesem Mitgliedstaat angelandete in der Ostsee gefangene Menge Dorsch vor dem Weitertransport vom Anlandehafen in Anwesenheit von Kontrollbeamten gewogen wird. 2.9. Kontrolleckwerte Jeder Mitgliedstaat, der an die Ostsee grenzt, setzt spezifische Eckwerte für Kontrollen fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Kontrollen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anlage 1 erreicht sind. 2.10. Verbot von Durchfahrt und Umladung 2.10.1. Dorschschutzgebiete dürfen nur durchfahren werden, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät nach den unter Nummer 2.5.3 festgelegten Bedingungen sicher festgezurrt und verstaut ist. 2.10.2. Das Umladen von Dorsch ist verboten. 2.11. Weitertransport von Dorsch Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 füllt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr eine Anlandeerklärung aus, wenn der Fisch an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort transportiert wird. Die Anlandeerklärung ist den Transportunterlagen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beizufügen. 2.12. Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten 2.12.1. Die beteiligten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durch. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) koordiniert die Planung und die Durchführung dieser Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten. 2.12.2. Auch Fischereiinspektoren der Kommission können sich an diesen gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen. 2.12.3. Zur Koordinierung des gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsprogramms 2008 beruft die EUFA vor dem 15. November 2007 eine Sitzung der zuständigen nationalen Kontrollbehörden ein. 2.13. Nationale Kontrollprogramme für den Dorschfang 2.13.1. Jeder der betroffenen Mitgliedstaaten erstellt ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee gemäß Anlage 2. 2.13.2. Jeder der Mitgliedstaaten bestimmt spezifische Kontroll-Eckwerte gemäß Anlage 1. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für die Kontrollen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anlage 2 erreicht sind. 2.13.3. Die betroffenen Mitgliedstaaten machen ihre unter Nummer 2.13.1 genannten nationalen Kontrollprogramme sowie einen Zeitplan für deren Umsetzung der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, vor dem 31. Januar 2007 auf ihrer offiziellen Website zugänglich. 2.13.4. Die Kommission beruft eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die Dorschbestände und die erzielten Ergebnisse zu evaluieren. 2.14. Spezifisches Kontrollprogramm 2.14.1. Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für die Dorschbestände eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben. 3. Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs 3.1. Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden: Art Geografisches Gebiet Zeitraum Flunder (Platichthys flesus) Untergebiete 26 bis 28, 29 südlich von 59° 30′ N 15. Februar bis 15. Mai Untergebiet 32 15. Februar bis 31. Mai Steinbutt (Psetta maxima) Untergebiete 25 bis 26, 28 südlich von 56° 50′ N 1. Juni bis 31. Juli 3.2. Abweichend von Nummer 3.1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den in Nummer 3.1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden. Anlage 1 zu Anhang III Spezifische Eckwerte für Kontrollen Ziel 1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt spezifische Kontrolleckwerte nach Maßgabe dieses Anhangs. Strategie 2. Die Fischereiüberwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Dorsch fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Dorsch dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit zu prüfen. Prioritäten 3. Je nachdem, wie weit die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt den verschiedenen Arten von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest. Probenahme 4. Die Mitgliedstaaten geben an und beschreiben, welche Probenahmestrategie anzuwenden ist. Die Kommission erhält auf Antrag Zugang zu dem vom Mitgliedstaat verwendeten Probenahmeplan. Zieleckwerte 5. Die Mitgliedstaaten setzen ihre Kontrollpläne bis 22. Januar 2007 um, wobei sie den nachstehenden Zielwerten Rechnung tragen. a) Umfang der Hafenkontrollen In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei an allen Anlandeorten 20 % der Dorschanlandungen (nach Gewicht) zu kontrollieren sind. b) Umfang der Kontrollen bei der Vermarktung Kontrolle von 5 % der bei den Auktionen zum Verkauf angebotenen Dorschmengen. c) Umfang der Kontrollen auf See Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Dorsch-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei für Patrouillen in bestimmten Gebieten ein gesonderter Eckwert festgelegt werden kann. d) Umfang der Luftüberwachung Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist. Anlage 2 zu Anhang III Inhalt der nationalen Dorsch-Kontrollprogramme Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben: 1. KONTROLLMITTEL Personalmittel 1.1. Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und -gebiete. Technische Mittel 1.2. Anzahl der patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie einsatzzeiten und -gebiete. Finanzmittel 1.3. Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und Patrouillenflugzeugen. 2. ELEKTRONISCHE ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummern 2.4 und 2.6 sichergestellt werden soll. 3. BEZEICHNUNG VON HÄFEN Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Dorschanlandungen gemäß Anhang III Nummer 2.7. 4. MELDUNG VON EIN- UND AUSFAHRT Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummer 2.5 sichergestellt werden soll. 5. KONTROLLE DER ANLANDUNGEN Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummern 2.2, 2.3, 2.8, 2.10 und 2.11 sichergestellt werden soll. 6. INSPEKTIONSVERFAHREN In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind: a) bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land; b) bei der Kommunikation mit den für das nationale Dorsch-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; c) bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.
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