Art. 1 32006R1967
Diese Verordnung gilt
für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, soweit diese Tätigkeiten ausgeübt werden
in den Gewässern des Mittelmeers östlich 5o 36′ westlicher Länge (im Folgenden Mittelmeer genannt), die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen,
durch Fischereifahrzeuge der Union im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach Ziffer i,
unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist, von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach Ziffer i, und
für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, die im Mittelmeer gefangen wurden.
Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen und mit Genehmigung und unter der Aufsicht der betroffenen Mitgliedstaaten ausgeübt werden.