Art. 16 32006R1967
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 dürfen untermaßige Meerestiere zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung mit Erlaubnis und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeiten erfolgen, befischt und in lebendem Zustand an Bord behalten, umgeladen, angelandet, transferiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fang untermaßiger Meerestiere für die Zwecke nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit etwaigen Bewirtschaftungsmaßnahmen der Union für die betreffenden Arten erfolgt.
Für die Zwecke nach Absatz 1 gefangene Meerestiere werden entweder ins Meer zurückgesetzt oder für die extensive Aquakultur genutzt. Werden sie anschließend wieder gefangen, so können sie verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sofern sie den Bestimmungen des Artikels 15 genügen.
Die Ein- und Umsetzung nicht einheimischer Arten und die direkte Bestandsaufstockung mit solchen Arten sind verboten, es sei denn, sie werden nach Artikel 22 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG durchgeführt.