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Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern enthalten bestimmte Angaben in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmungen sollten auch die Angaben auf Bulgarisch und Rumänisch umfassen.
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates…
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung…
Mehrere Verordnungen für den Getreidesektor enthalten Angaben in allen Amtssprachen der Gemeinschaft. Diese Angaben sind um die Sprachfassungen in bulgarisch…
In Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über…
Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) zur Gemeinschaft sind die Verordnungen (EWG) Nr. 120/89…
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.