Erwägungsgrund 118 32013R1308
Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sowie angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Kaufbedingungen und Lieferverträge, die Aktualisierung der Kaufbedingungen für Rüben gemäß dieser Verordnung und die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer.