Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens abgewichen wird von der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und den Entscheidungen 98/270/EG, 2002/928/EG, 2003/308/EG, 2004/129/EG, 2004/141/EG, 2004/247/EG, 2004/248/EG, 2005/303/EG und 2005/864/EG hinsichtlich der Weiterverwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufgeführte Wirkstoffe enthalten (Text von Bedeutung für den EWR)
Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/141/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Amitraz gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007 .
Art. 6 32006R2024
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