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Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Acifluorfen, Bensultap, Bromopropylat, Fenpropathrin, Fomesafen, Imazapyr, Nonylphenol Ethoxylat, Oxadixyl, Prometryn, Quinalphos, Terbufos oder Triforin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.
Abweichend von Artikel 1 der Entscheidung 98/270/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung,…
Die Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens…
Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Mitgliedstaaten über die Dauer der Aufbrauchfristen für…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Wirkstoffe enthalten,…
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter 7 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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