Erwägungsgrund 3 32006R0253
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission, ist seit Januar 2005 bei allen bestätigten TSE-Fällen bei Schafen und Ziegen ein Unterscheidungstest zwingend. Nach der Verschärfung der Überwachung von Schafen und Ziegen im Jahr 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2005 der Kommission, deuten erste Ergebnisse darauf hin, dass bisher bei allen positiven TSE-Fällen BSE ausgeschlossen werden kann. Maßnahmen zur TSE-Tilgung bei Schafen und Ziegen sind im Rahmen des Fahrplans für die TSE-Bekämpfung zu überdenken. Die Erörterung dieser Frage wird jedoch nicht vor Ende 2005 abgeschlossen sein.