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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Schiffe betreiben, die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten überwachen und ergreifen alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber diese Verordnung einhalten.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Fahrzeuge von eigens mit dieser Aufgabe betrauten Behörden regelmäßigen Kontrollen in…
Die Mitgliedstaaten beschließen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und teilen sie der Kommission mit. Diese Maßnahmen müssen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertreter den für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.