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Diese Verordnung gilt für die folgenden Arten von Schiffen und die Unternehmen, die sie betreiben: a) in der Auslandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen; b) ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, unabhängig von der geführten Flagge; c) Frachtschiffe und Fahrgastschiffe im Linienverkehr von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten, unabhängig von der geführten Flagge; d) bewegliche Offshore-Bohreinheiten, die unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden.
Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Arten von Schiffen oder die Unternehmen, die sie betreiben: a) Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm betrieben werden und nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden; b) Schiffe ohne Maschinenantrieb, Schiffe einfacher Bauart aus Holz und Sportboote, es sei denn, sie verfügen nicht oder sollen nicht über eine Besatzung verfügen und sie befördern zu kommerziellen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste; c) Fischereifahrzeuge; d) Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500; e) Fahrgastschiffe außer Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen in Seegebieten der Klassen C und D im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG.
Diese Verordnung findet Anwendung auf a) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, b) Schiffe, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen, aber…
Diese Verordnung gilt für a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und…
Diese Verordnung gilt nicht für a) nach Bauabschluss ausgelieferte Schiffe, die keine endgültigen Zeugnisse mit gültiger Laufzeit des Mitgliedstaats des…
Diese Richtlinie gilt für folgende Arten von Fahrgastschiffen und -fahrzeugen, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, unabhängig von ihrer Flagge: Jeder…
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und b) Fischereifahrzeuge,…
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, sowie Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.