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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie die Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe zu verbessern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die ausgewogene Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrs- und Hafenpolitik, wegen…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, die Verhinderung einer Verschlechterung ihres Zustands und — wo…
Da die Ziele dieser Verordnung aufgrund der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Bestimmungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht…
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung eines wirksameren Umweltschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.