Erwägungsgrund 8 32006R0479
Die Bewertung durch die Behörde hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung chelatierter Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin zugelassen werden.