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Die Bewertung durch die Behörde hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung chelatierter Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin zugelassen werden.
Der Antragsteller ersuchte um Zulassung von chelatierten Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin. Mit der Chelatform können einige…
Der Antragsteller legte ein Dossier zur Unterstützung der Verwendung chelatierter Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin in…
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.