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Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Bestände festgelegt werden, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die verschiedenen dort festgelegten Maßnahmen gelten.
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 muss festgelegt werden, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.