Erwägungsgrund 2 32006R0051
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten nach den in Artikel 20 jener Verordnung festgelegten Kriterien auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.