Erwägungsgrund 1 32006R0635
Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, hat die Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit der Unionsbürger in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst. In Artikel 17 der Richtlinie werden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, im Wesentlichen wiedergegeben und dahin geändert, dass den Inhabern des Verbleiberechts ein privilegierterer Status, nämlich das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, eingeräumt wird.