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Die Entscheidung 98/256/EG untersagt den Export aus dem Vereinigten Königreich von lebenden Rindern und aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern gewonnenen Produkten, die in die Nahrungskette für Menschen oder Tiere gelangen können oder für die Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika oder medizinischen Produkten bestimmt sind. Bestimmte Ausnahmen sind vorgesehen, namentlich für die Ausfuhr von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen im Rahmen der geburtsdatenorientierten Ausfuhrregelung (Date Based Export Scheme — DBES).
Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs, die Material von Rindern enthalten, welche aus einem Land oder Gebiet mit einem unbestimmten BSE-Risiko stammen,…
Gemäß der Entscheidung 2005/598/EG der Kommission ist das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen…
Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 21. April 2004…
Im Sinne der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die Entscheidung 98/351/EG der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festsetzung des Datums, ab dem…
Anhang XI Teil D Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Maßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im…
Es ist verboten, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände, die von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder von in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.