Erwägungsgrund 1 32006R0657
Die Entscheidung 98/256/EG wird durch Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Übergangsmaßnahme beibehalten.
Die Entscheidung 98/256/EG wird durch Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Übergangsmaßnahme beibehalten.