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Nach Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 kann die Kommission Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung der Fanglizenzen und der Fangkapazitäten erlassen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der von Flaggenmitgliedstaaten ausgestellten Fanglizenzen…
des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,
Am 3. August 2005 hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben…
Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt in vollem Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die…
Aufteilung und Verwaltung der im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens erteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich der Lizenzen, werden gemäß Artikel 20…
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.