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Aufteilung und Verwaltung der im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens erteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich der Lizenzen, werden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgenommen.
Ungeachtet Absatz 1 kann die Kommission, falls die Lizenzanträge von Mitgliedstaaten die den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zugewiesenen Fangmöglichkeiten, einschließlich derer, die gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 getauscht wurden, bis zum Ablauf der im Anhang genannten Fristen nicht ausschöpfen, auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Kommission kann dann nach Ablauf der im Anhang genannten Fristen in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten die nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von dem Mitgliedstaat, dem sie zugewiesen waren, an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Von dieser Neuzuweisung der Fangmöglichkeiten bleiben die Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der relativen Stabilität unberührt.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten für jede einzelne im Anhang aufgeführte Art über den Grad der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten aufgrund der Lizenzanträge, die spätestens eingegangen sind
einen Monat vor Ablauf der im Anhang genannten Frist; und
bei Ablauf der im Anhang genannten Frist.
Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 bis 31. Dezember 2007 die Durchführungsvorschriften und Kriterien fest, nach denen der vorgenannte Neuverteilungsmechanismus anzuwenden ist. Bis zur Festlegung dieser Regeln steht es der Kommission frei, den Mechanismus im Sinne von Absatz 2 anzuwenden.
Die Kommission legt nach Anhörung der Behörde gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften zur Anwendung des vorliegenden…
Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt in vollem Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die…
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 4 und 5 erlassen,…
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß…
die Genehmigung eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat den…
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten relevante Begriffsbestimmungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.