Verordnung (EG) Nr. 76/2006 der Kommission vom 17. Januar 2006 zur einundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 20. Dezember 2005, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 2 32006R0076
Erwägungsgrund 2 32006R0076Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen